Allgemeine Geschäftsbedingungen

[1.] Vertrag

  1. Unseren Angeboten liegen die nachstehenden Lieferungsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind auch soweit sie unseren Bedingungen nicht widersprechen nur gültig, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Aufträge mit einem Wert von weniger als 1.000 € können auch mündlich bestätigt werden.

[2.] Preise

  1. Alle Preise sind Nettopreise in € ausschließlich Umsatzsteuer.
  2. Verpackung und Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Leihverpackungen und Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind in einwandfreiem Zustand innerhalb von vier Wochen nach Lieferung frachtfrei an uns zurückzusenden; bei nicht fristgemäßer Rücksendung sind wir berechtigt, sie zu Selbstkosten zu berechnen.
  3. Wird die Bezahlung in fremder Währung vereinbart, gehen Wechselkursänderungen zu Lasten des Bestellers. Die Gutschrift erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Betrag auf unserem Konto eingeht.
  4. An Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die uns berechtigterweise eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, liefern wir umsatzsteuerfrei. Änderungen der Umsatzsteuer-Ident-Nummer sind uns unverzüglich mitzuteilen. Erweist sich, dass die Umsatzsteuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, sind wir zur Nachberechnung der Umsatzsteuer berechtigt. Der Abnehmer schuldet uns darüber hinaus Schadenersatz.

[3.] Lieferungen

  1. Liefertermine oder zeiten können nur schriftlich vereinbart werden. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der vereinbarten ersten Rate bei uns, frühestens aber mit Vorlage aller zur Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Zeichnungen und Angabe aller dazu notwendigen technischen Details, soweit sie durch den Besteller beizubringen sind.
  2. Liefertermine bzw. -zeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft bzw. Bereitschaft zur Erstabmusterung mitgeteilt haben.
  3. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Arbeitskampf oder Ausfall von Zulieferungen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird aus gleichem Grund die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Besteller kann im Falle einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, und uns der Besteller eine schriftliche Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist. Die Nachfrist muss in einem angemessenen Verhältnis zur vereinbarten Herstellungsdauer stehen.
  4. Wir kommen - auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit - nur in Verzug, wenn uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wird. Die Verzugsentschädigung beträgt pro Woche 1 % höchstens 3 % vom Wert der verzögerten Lieferung. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
  5. Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzug oder tritt in seinem Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, die Arbeiten am Werkzeug bzw. an der Vorrichtung so lange zu unterbrechen, bis der Besteller Vorkasse leistet. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist unter anderem anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Leistung überschritten würde. Leistet der Besteller in einer von uns zu setzenden angemessenen Frist keine Zahlung oder Vorkasse, sind wir berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
  7. Für die Erstabmusterung und die Abnahme wird folgendes vereinbart:
    1. Zur Erstabmusterung:
      Die Erstabmusterung dient dem Zweck, durch Probespritzung festzustellen, ob die gespritzten Kunststoffartikel nach ihrer Gestaltung den Vorgaben des Bestellers entsprechen. Die Erstabmusterung findet im Betrieb des Bestellers nach der Auslieferung statt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit die Erstabmusterung vereinbarungsgemäß von uns durchgeführt wird, erstellen wir in Zusammenarbeit mit dem Besteller einen Bericht, aus dem sich etwaige Mängel des Werkzeugs ergeben, die wir unverzüglich beseitigen werden. Nimmt der Besteller die Erstabmusterung in eigener Regie vor, ist er verpflichtet, uns unverzüglich ein Protokoll über die Erstabmusterung mit präziser Angabe etwaiger Mängel und Beanstandungen zu übersenden.
    2. Anschließend findet eine gemeinsame Abnahme des Werkzeugs statt, mit der das Werkzeug betriebsbereit ist. Die Abnahme hat innerhalb einer Woche nach unserer Mitteilung, dass die im Mängelprotokoll zur Erstabmusterung enthaltenen Fehler beseitigt worden sind, stattzufinden. Benennt der Besteller keinen Abnahmetermin, so gilt das Werkzeug innerhalb einer Woche nach dieser Mitteilung, spätestens aber mit Ablauf von einem Monat seit Lieferung, als abgenommen. Nimmt der Besteller das Werkzeug ohne eine förmliche Abnahme in Betrieb, gilt es mit Inbetriebnahme als abgenommen.

[4.] Zahlungen

  1. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:
    - nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Vorlage einer Rechnung in Höhe der Anzahlung.
    - bei Erstabmusterung, nach Werkzeugerhalt und Erstabmusterung innerhalb der nächsten 5 Werktage.
    - bei Abnahme, nach Abnahmebestätigung und erfolgter Korrektur durch uns. Die dazu erforderliche Abmusterung sollt einnerhalb der nächsten 5 Werktage nach Werkzeugeingang erfolgen.
    Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
  2. Wird dieses Zahlungsziel überschritten, gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Der Besteller hat Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, soweit er keinen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Besteller nachweist, dass er den Verzug nicht verschuldet hat.
  4. Schecks und Wechsel werden, soweit im Einzelfall vereinbart, nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Übernahme von Wechseln bedarf der Vereinbarung im Einzelfall und erfolgt unter der Bedingung der Diskontierbarkeit mit einer Laufzeit von maximal 90 Tagen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  6. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltunbsrecht nur hinsichtlich der Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, aus demselben Vertragsverhältnis zu. Im letzteren Fall kann er die Zahlung oder Vergütung bei Mängeln nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.

[5.] Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gütern vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche an die Versicherung gelten als an uns abgetreten.
  2. Der Besteller darf das Werkzeug bzw. die Vorrichtung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang in Betrieb nehmen und unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verwertungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall in diesem Sinne gilt die Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann. In diesen Fällen sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände berechtigt, der Besteller ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
  4. Eine etwaige Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes wird für uns vorgenommen [§ 950 BGB]. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 f. BGB zu.
  5. Der Besteller tritt uns die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung des Kunden gilt die uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt.
    Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Befugnis erlischt in den in Abs. 2 bezeichneten Fällen. Der Besteller ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.
  6. Haben wir gegen einen Scheck des Bestellers einen von diesem angenommenen Wechsel als Aussteller unterzeichnet, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels durch den Besteller.
  7. Wir sind verpflichtet, dem Besteller zustehende Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl frei.
  8. Von allen Pfändungen und sonstigen Inanspruchnahmen durch Dritte hat uns der Besteller sofort in Kenntnis zu setzen.

[6.] Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, bei Abnahme des gelieferten Gegen-standes [vgl. oben § 3, Abs. 7.2] diesen auf etwaige Mängel zu untersuchen und solche Mängel unverzüglich zu rügen. Es gilt der § 377 HGB. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden und die Beanstandung in nachprüfbarer Weise bezeichnen. Zeigen sich später beim Betrieb des Liefergegenstandes Mängel, sind diese innerhalb von einer Woche nach ihrer Feststellung schriftlich unter detaillierter Angabe der Mängel zu rügen.
  2. Erfolgt die Fertigung nach einer Konstruktionszeichnung des Bestellers, haften wir nur für die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit der Zeichnung. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Zeichnung und für die Konstruktion trägt in diesem Fall ausschließlich der Besteller. Dasselbe gilt für alle Unterlagen, die der Besteller zur Verfügung gestellt hat.
    Für Mängel aus Material- und Zukaufteilen haften wir nur insoweit, als uns die Auswahl überlassen bleibt und wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen.
  3. Gehörte die Konstruktion zu unseren Aufgaben, so haften wir bei eigener Konstruktion oder das von uns beauftragte Konstruktionsbüro dafür, dass unser Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und nicht fehlerhaft konstruiert wurde.
  4. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Besteller begonnen hat, ein Werkzeug oder eine Vorrichtung selbst nachzubessern.
  5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme.
  6. Gewährleistungsansprüche setzen einen wesentlichen Mangel des Werkzeugs voraus. Unwesentliche Mängel begründen keine Gewährleistungsansprüche. Im Fall wesentlicher Mängel sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung zu leisten. Wir sind bei Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde.
  7. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens drei Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird oder eine andere Frist zwingend erforderlich ist, z.B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Die Nacherfüllungsfrist verlängert sich um Lieferfristen für Rohmaterial, wenn wir auf diese Fristen schriftlich hinweisen. Weitere gesetzliche Gewährleistungsrechte kann der Kunde geltend machen, wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstreicht.
  8. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten [z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Kunden etc., § 280 BGB], können nur geltend gemacht werden, wenn eine angemessene schriftliche Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer [7]..

[7.] Schadenersatz

  1. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
    wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und, wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solches ausdrücklich bezeichnet sein;
    im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
    in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung [z.B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz u.ä.]
  2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelndem wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
  3. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Falle unsere Haftung ausschließlich nach den vorstehenden Regeln. Eine von einem Verschulden unabhängige Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen [§ 284 BGB].

[8.] Sonstige Rechte und Pflichten

Unser Kunde ist im Fall einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

[9.] Pläne, Urheberrecht

  1. Für die von uns angefertigten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen sowie unser Knowhow gilt unser Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen im Falle des Rücktritts des Lieferers von diesem Vertrag unverzüglich an uns zurückgegeben werden. Der Lieferer seinerseits ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Für den Fall einer Verletzung unserer Schutzrechte oder der Geheimhaltung, insbesondere dann, wenn der Besteller nach unseren Unterlagen Werkzeuge oder Vorrichtungen bei Dritten produzieren lässt, verspricht der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe der Werkzeug- und Vorrichtungskosten.
    Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
  3. Die Prüfung, ob die von uns gelieferten Gegenstände in Rechte Dritter eingreifen, obliegt ausschließlich dem Besteller. Wir übernehmen insoweit keine Haftung. Falls Ausführungszeichnungen, die vom Besteller stammen, Schutzrechte Dritter verletzen, haftet dafür ebenfalls ausschließlich der Besteller.

[10.] Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge betreffs des internationalen Warenkaufs vom 11.4.80 wird ausgeschlossen. Bei unterschiedlicher Sprache der Vertragsurkunden ist maßgeblich die deutsche Fassung.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns ist das für uns jeweils zuständige Gericht, soweit der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder als Vollkaufmann im Handelsregister eingetragen ist.
  3. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung.